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Private Arbeitslosenversicherung

Rechtzeitig vorsorgen und Einkommen sichern

Kasten Private Arbeitslosenversicherung ab 4,68 pro Monat Kasten Private Arbeitslosenversicherung Schließt Leistungslücke Jetzt bis 1.500€/ Monat NEU! Nur 1 Monat Selbstbehalt Kasten Private Arbeitslosenversicherung Antragsoptionen E-Mail  |  Post  |  Online R+V Logo Private Arbeitslosenversicherung Jetzt abschließen

Finanzielle Sicher­heit mit der privaten Arbeits­losen­versicherung - jetzt zu neuen Konditionen!

Wer seinen Job verliert, muss sich auf beträchtliche finanzielle Einbußen einstellen. Das monatliche Einkommen bei Bezug des gesetzlichen Arbeitslosengelds I sinkt ganz erheblich, und trotzdem laufen die Ausgaben weiter.

  • Schützen Sie sich mit der privaten Arbeitslosenversicherung der R+V, schließen Sie Ihre Einkommenslücke bei Arbeitslosigkeit und stocken Sie Ihr ALG I mit festen, frei wählbaren monatlichen Zahlungen auf.
  • Die R+V bietet einen privaten Zusatzschutz für Angestellte, die aufgrund betriebsbedingter Kündigung unverschuldet arbeitslos werden und während des Bezugs vom Arbeitslosengeld I ergänzende Zahlungen durch einen privaten Versicherer wünschen.

NEU! Die private Arbeits­losen­versicherung der R+V ab sofort mit besseren Konditionen - Nur 1 Monat Selbstbehalt und Leistungsbezug bereits ab dem zweiten Monat Arbeitslosigkeit!

Fragen zur neuen Arbeits­losen­versicherung? Rufen Sie an, wir beraten gern! 09131-625 10 60

Vollzeit, Teilzeit und bis 55 Jahre

Für Angestellte bei betriebs­bedingter Kündigung

Auch bei Kündigung in der Probezeit

Schnelle unkomplizierte Auszahlung

NEU! Leistung schon nach 1 Monat Selbstbehalt

Nur 6 Monate Wartezeit ab Vertrags­beginn

Beitragserstattung bei Kündigung in Wartezeit

Beitragsfrei bei Leistungsbezug


Maßgeschneidert & individuell schützen

Sichern Sie sich mit der privaten Arbeits­losen­versicherung flexibel und individuell nach Ihrem persönlichen Bedarf ab und wählen Sie Ihren optimalen Arbeitslosen­schutz:

  • Haben Sie hohe Ersparnisse und niedrige monatliche Ausgaben? Dann brauchen Sie vielleicht nur eine geringe Versicherungsleistung.
  • Reicht Ihr momentaner Nettolohn gerade so für Ihre festen monatlichen Ausgaben? Dann wählen Sie die maximal mögliche Leistung in Höhe Ihrer Einkommenslücke.

NEU: Ab sofort können Sie bis zu 1.500€ zusätzlichen Versicherungsschutz wählen. Und im Leistungsfall gelten neue verbesserte Bedingungen:

Nur noch 1 Monat Selbstbehalt und Leistungsbezug bereits ab dem 2. Monat Arbeitslosigkeit.

Schützen Sie sich gleich für 3 Jahre und erhalten Sie 10% Laufzeitrabatt.

Beitrag berechnen

Ihre Einkommens­lücke bei Arbeitslosigkeit: -

ArbeitslosenschutzPolice:-,- €


Laufzeitrabatt: -,- €

Jahresbeitrag (inkl. 19%VSt): -,-


So schützt die private Zusatz­versicherung der R+V

Funktionsweise auf einen Blick

Wie viel nach der betriebs­bedingten Kündigung netto übrig bleibt und wie groß Ihre Einkommenslücke ist hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

  • Maximal jedoch ersetzt das gesetzliche Arbeitslosengeld I nur 67% Ihres letzten Nettogehalts. Ihre täglichen Ausga­ben für Familie, Kredite, Miete oder Auto laufen aber weiter.
  • Mit der privaten Arbeits­losen­versicherung der R+V sichern Sie sich garantierte monatliche Zusatzzahlungen, um Ihre Nettolücke beim Bezug vom gesetzlichen Arbeitslosengeld auszugleichen.
  • Sie legen die gewünschte Höhe der privaten Zusatz­versicherung im Versicherungsantrag selbst fest und können je nach Nettolücke einen monatlichen Betrag zwischen 100€ und jetzt sogar bis 1.500€ wählen.

NEU! Schnellere Leistung - Ab sofort nur noch 1 Monat Selbstbehalt:

Die vereinbarte Versicherungssumme wird vom Versicherer nach nur einem Monat, also bereits ab dem zweiten Monat Arbeitslosigkeit zusätzlich zur staatlichen Arbeitslosenleistung gezahlt, sogar bei wiederholter Arbeitslosigkeit. Und während der Bezugs­dauer zahlen Sie selbstverständlich keine Versicherungs­beiträge.

Ein weiterer Vorteil: Auch Kündigungen in der Probezeit gelten als betriebsbedingt.

Und was bedeutet eigentlich...

  • Einkommenslücke/ Nettolücke: Bei Arbeitslosigkeit ersetzt das gesetzliche Arbeitslosengeld I maximal 67% des letzten Nettolohns. Die Nettolücke ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Leistung und Ihrem letzten Nettolohn.
  • Monatliche Versicherungs­leistung: Das ist der Betrag, den Sie von der R+V nach einem Monat Selbstbehalt zusätzlich zum ALG I ausbezahlt bekommen. Sie legen die Höhe zwischen 100€ und 1.500€ im Versicherungs­antrag selbst fest.
  • Wartezeit: Der Versicherungs­schutz beginnt 6 Monate nach Vertragsbeginn. Werden Sie in der Wartezeit arbeitslos, leistet die Versicherung nicht.
  • Ihr PLUS an SICHERHEIT: Wird Ihnen während der Wartezeit gekündigt, werden die bis dahin gezahlten Beiträge selbstverständlich erstattet.

  • Betriebsbedingte Kündigung: "betriebsbedingt gekündigt" wird von der R+V großzügig für Umstände ausgelegt, nach denen der Jobverlust unerwartet und unverschuldet erfolgte, also nicht durch Eigen­kündigung oder wegen selbst­verschuldeter Gründe. Die R+V leistet auch bei einem Abfindungsvertrag.
  • Gesetzliches Arbeitslosengeld: Das ALG I ist eine bei Eintritt in die Arbeits­losigkeit befristet gezahlte Leistung der gesetzlichen Arbeits­losen­versicherung. Informationen zu Leistungs­höhe und Bezugsdauer finden Sie z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit.

Flexible Leistungshöhe auch für Vollzeit, Teilzeit und befristete Verträge

  • Beim Abschluss der privaten Arbeits­losen­versicherung der R+V kann eine monatliche Leistung zwischen 100€ und 1.500€ gewählt werden, maximal in Höhe Ihrer Nettolücke.
  • Versichern können sich Arbeitnehmer in ungekündigter, abhängiger Beschäftigung zwischen 18 - 67 Jahre (maximales Eintrittsalter 55 Jahre)
  • Die private Arbeits­losen­versicherung kann für befristete und unbefristete Beschäftigungs­verhältnisse mit Wochenarbeits­zeiten schon ab 15 Stunden abgeschlossen werden.
  • Für den Abschluss der R+V ArbeitslosenschutzPolice muss Ihr monatliches Nettoeinkommen mindestens 1.000€ betragen, für Nettoeinkommen unter 1.000€ ist die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht möglich.

Was ist eine private Arbeits­losen­versicherung?

Die private Arbeits­losen­versicherung ist eine ergänzende Zusatzversicherung für Angestellte, die unverschuldet arbeitslos werden und ALG I beziehen.

Mit einer privaten Versicherung gegen Arbeitslosigkeit schließen Sie die Einkommenslücke und stocken Ihr ALG I mit festen monatlichen Zahlungen auf, um weiterhin Geld in Höhe Ihres aktuellen Nettolohns zur Verfügung zu haben.

Mit der R+V ArbeitslosenschutzVersicherung können Sie sich dabei individuell und flexibel bis zur Höhe von 1.500€ pro Monat absichern und erhalten die Leistung in Ergänzung zum gesetzlichen Arbeitslosengeld I bereits ab dem zweiten Monat Arbeitslosigkeit.

Information für Freiberufler und Selbstständige:
Die Private Arbeits­losen­versicherung der R+V ist keine Versicherung für Freiberufler oder Selbstständige.


Die R+V ArbeitslosenschutzPolice im Detail

Ein 35-jähriger Familienvater verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500€. Bei Arbeitslosigkeit erhält er vom Staat maximal 1005€. Seine Nettolücke beträgt 495€ im Monat.

Um diese Lücke auszugleichen, schließt der Familienvater bei SeguraDirekt.de die R+V ArbeitslosenschutzPolice ab mit garantierten Auszahlungen von monatlich 500€. Das kostet ihn bei einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren, jährlicher Zahlweise und inklusive Versicherungssteuer 20,04€ pro Monat.

Als sein Arbeitgeber die Produktion ins Ausland verlagert und den Standort schließt, wird der Familienvater betriebsbedingt entlassen. Durch die Arbeitslosigkeit enthält er über ALG I 1.005€ staatliche Unterstützung. Er meldet den Schaden der R+V. Durch die zusätzlich gezahlten 500€ monatliche Versicherungsleistung verfügt er wieder über ein Familieneinkommen von 1505€.

Eine Leistung aus der R+V Arbeits­losen­versicherung ist ausgeschlossen, wenn:

Ihnen innerhalb der ersten 6 Monate nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zugeht. In diesem Fall erhalten Sie jedoch bereits bezahlte Beiträge rückerstattet und können die Versicherung auflösen.

Sie ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch beziehen oder aber andere staatliche Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens oder Einkommens zum Gegenstand haben.

Sie bei Abschluß des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags (z.B. aufgrund von Arbeitgeberwechsel) Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses hatten.

Sie zwar Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten (z.B. in Form eines Gründungzuschusses), aber die Arbeitslosigkeit geendet hat.

Sie nicht mehr bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der ArbeitslosenschutzPolice.

Voraussetzungen für den Versicherungs­schutz:

Bei Vertragsabschluß besteht ein ungekündigtes –auch befristetes- Beschäftigungsverhältnis nach deutschem Recht mit mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit. Es darf kein Ausbildungs- oder Probearbeitsverhältnis vorliegen und das Unternehmen darf keinem direkten Verwandten des Antragsstellers gehören. Das Nettoeinkommen muss mindestens 1.000€ betragen und der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben.

Damit der Antrag ordnungsgemäß geprüft werden kann, müssen zudem alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten werden.

Voraussetzungen, damit die R+V ArbeitslosenschutzPolice leisten kann:

Die Arbeitslosigkeit tritt während der Vertragslaufzeit ein. Dem Versicherungsnehmer wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Versicherungsnehmer ist bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet und bezieht ALG I. Die Arbeitslosigkeit besteht länger als 1 Monat, da während des ersten Monats der Arbeitslosigkeit nicht geleistet wird (Selbstbehalt 1 Monat). Bitte beachten Sie: Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis allein durch Zeitablauf, besteht entsprechend kein Anspruch auf Leistung.

Pflichten des Versicherungsnehmers:

Während der Vertragslaufzeit müssen Sie wichtige Änderungen mitteilen, wie z.B. einen Arbeitgeberwechsel, eine Reduzierung Ihres Nettoeinkommens oder veränderte Leistungsrechte auf ALG I (Geburt eines Kindes), damit Ihre Nettolücke gegebenenfalls neu berechnet werden kann. Sie können sich nur bis in Höhe Ihrer Nettolücke absichern. Änderungen können Sie uns jederzeit gerne z.B. über den Änderungsantrag mitteilen.

Betriebsbedingte Kündigung als Leistungsvoraussetzung - "betriebsbedingt gekündigt" wird von der R+V großzügig für Umstände ausgelegt, nach denen der Jobverlust unerwartet und unverschuldet erfolgte, also nicht durch Eigenkündigung oder wegen selbstverschuldeter verhaltens- oder personenbedingter Gründe. Damit ist auch ein Abfindungsvertrag kein Leistungshindernis, solange der Arbeitsvertrag aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse beendet wurde.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der ArbeitslosenschutzPolice.

Versicherungsbeginn

Der Versicherungs­schutz beginnt 6 Monate (Wartezeit) nach dem im Versicherungsschein genannten Datum (Versicherungsbeginn) und vorbehaltlich rechtzeitiger Zahlung Ihres Beitrags. Der erste Beitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Zahlen Sie verspätet, beginnt der Versicherungs­schutz auch erst an diesem späteren Zeitpunkt.

Wartezeit

Nach Vertragsabschluss besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. Damit beginnt der Versicherungsschutz sechs Monate nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Geht Ihnen während der Wartezeit die Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zu, dann leistet die private Arbeits­losen­versicherung nicht. Sie bekommen dann die bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet.

Selbstbehalt

Werden Sie durch betriebsbedingte Kündigung arbeitslos und erhalten ALG I, dann erfolgt die Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme ab dem 2. Monat Arbeitslosigkeit (1 Monat Selbstbehalt) und so lange Sie das gesetzliche Arbeitslosengeld I beziehen.

Versicherungslaufzeit

Die Laufzeit beträgt 1 Jahr oder 3 Jahre (dann mit 10% Laufzeitrabatt). Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird.

Versicherungsende

Die private Arbeits­losen­versicherung endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Ruhestand oder Vorruhestand, falls der Versicherungsnehmer voll erwerbsgemindert wird und mit seinem Tod. Die R+V ArbeitslosenschutzPolice kann 3 Monate zum Vertragsablauf gekündigt werden, zudem können Sie oder die R+V nach Eintritt des Versicherungsfalls kündigen.

Weitere Informationen wie Sonderkündigungsrechte entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der ArbeitslosenschutzPolice.

Die Zahlung des vereinbarten Betrags erfolgt ab dem 2. Monat Arbeitslosigkeit (1 Monat Selbstbehalt). Damit leistet die R+V nicht, wenn die Arbeitslosigkeit 1 Monat oder kürzer besteht.

Die monatliche Auszahlung des Versicherungsbetrags ist zudem an den Anspruch auf ALG I gekoppelt und wird nur während der Bezugsdauer von ALG I und für maximal 23 Monate gezahlt. Wie lange Sie ALG I erhalten ist abhängig von Ihrer individuellen Situation wie Ihrem Alter und wie lange Sie schon versicherungspflichtig tätig sind. Weitere Informationen dazu finden Sie z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit.

Die Leistungshöhe entspricht Ihrer vorab vereinbarten monatlichen Leistung. Sie können monatliche Leistungen zwischen 100€ - 1.500€ vereinbaren, maximal jedoch bis in Höhe Ihrer Nettolücke.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der ArbeitslosenschutzPolice .

Maßgeblich für den Versicherungs­schutz sind die im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der R+V ArbeitslosenschutzPolice getroffenen Regelungen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung durch. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie Sich jederzeit gerne an uns wenden.

Fragen zur privaten Arbeits­losen­versicherung der R+V

Fragen vor dem Antrag

Bei SeguraDirekt.de haben Sie mehrere Optionen Ihren Versicherungsantrag zu stellen.
Am einfachsten füllen Sie hier online sicher und geschützt Ihren Antrag aus. Sie erhalten von uns sofort ein E-Mail zur Bestätigung, dass wir Ihren Antrag erhalten haben. Erst wenn Sie in diesem E-Mail durch einen Klick auf den dort hinterlegten Link Ihren Wunsch auf Vertragsabschluß bestätigen, übertragen wir Ihre Daten verschlüsselt und sicher direkt an die R+V.
Sie wollen Ihren Antrag nicht online stellen? Gehen Sie auf "jetzt abschließen", wählen Sie den gewünschten Versicherungs­schutz und lassen Sie sich das Antragsformular z.B. per E-Mail zuschicken. Sie füllen den Antrag zu Hause fertig aus, unterschreiben und schicken ihn per E-Mail, Fax oder Post zurück an uns und wir übertragen Ihre Daten sicher und verschlüsselt an die R+V.
Die R+V prüft Ihren Antrag und Sie erhalten den Versicherungsschein (Police) dann kurze Zeit später per Post. Damit ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der Beginn des Versicherungs­schutzes hängt von Ihrer rechtzeitigen Beitragszahlung ab. Bitte lesen Sie sich vor Antragstellung vor allem die Allgemeinen Versicherungs­bedingungen der R+V ArbeitslosenschutzPolice sorgfältig durch.
Ja. Einzelne Berufe in Spezialbranchen können manchmal nicht versichert werden. Trotzdem entscheidet die R+V über die Antragsannahme immer einzelfallbezogen und nach individueller Prüfung. Sie sollten daher in jedem Fall immer einen Antrag stellen, selbst wenn es sich um eine eigentlich ausgeschlossen Branche handelt, da Ihr Antrag nach Einzelfallprüfung angenommen werden könnte. Manchmal fordern wir in solchen Fällen zusätzliche Informationen vom Antragsteller.
Bei Vertragsabschluß besteht ein ungekündigtes –auch befristetes- Beschäftigungsverhältnis nach deutschem Recht mit mindestens 15 h Wochenarbeitszeit. Es darf kein Ausbildungs- oder Probearbeitsverhältnis vorliegen und das Unternehmen darf keinem direkten Verwandten des Antragsstellers gehören. Das Nettoeinkommen muss mindestens 1.000€ betragen und der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
Nein. Wenn Sie selbstständig sind, können Sie die private Arbeits­losen­versicherung der R+V leider nicht abschliessen, da es sich um eine Zusatzversicherung zum Arbeitslosengeld ALG I handelt. Für den Versicherungs­schutz müssen Sie in einem versicherten Arbeitsverhältnis beschäftigt sein.
Versichert wird immer nur Ihr Hauptarbeitsverhältnis. Für die Berechnung der Nettolücke werden daher nur die Einnahmen aus dem Hauptarbeitsverhältnis zugrunde gelegt. Einnahmen aus einem Nebenjob können nicht hinzugerechnet werden. Beachten Sie, dass für die Zahlung der Versicherungsleistung ein bestehender Anspruch auf ALG I zwingende Voraussetzung ist. Sollten Sie also während Ihrer Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen wegen eines Nebenjobs den Anspruch auf ALG I verlieren, erhalten Sie auch keine Versicherungsleistung mehr. Ein lediglich reduziertes ALG I wegen eines Nebenjobs hat jedoch keine Auswirkung auf die Versicherungsleistung.
Informationen zu Dauer, Höhe und Voraussetzungen beim ALG I erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Nein. Sie müssen Ihren Arbeitgeber für die interne Risikoprüfung bei der R+V angeben, aber Ihr Arbeitgeber wird selbstverständlich nicht zu Ihrem Versicherungsantrag informiert.

Fragen zum Beitrag

Der erste Beitrag wird sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, danach immer im Voraus je nach gewählter Zahlungsperiode (jährlich, monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich). Bitte beachten Sie, dass die unterjährige Zahlung nur mit Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich ist.
Hinweis: Aus buchungstechnischen Gründen zieht die R+V bei monatlicher Zahlweise manchmal die ersten beiden Monate zusammen und vorab ein. Ab dem übernächsten Beitrag erfolgt der Einzug dann regelmäßig monatlich.
Am einfachsten ist die Bezahlung per SEPA-Lastschriftmandat. So gefährden Sie auch nicht durch Zahlungsverzug Ihren Versicherungs­schutz. Sie können die Einzugsermächtigung direkt bei Antragstellung erteilen. Auf der Webseite der R+V Versicherung können Sie auch noch nachträglich einfach und schnell unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer Ihre Einzugsermächtigung online erteilen. Eine unterjährige Zahlweise ist immer nur mit Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich. Alternativ können Sie den Jahresbeitrag bei jährlicher Zahlweise auch per Überweisung auf Rechnung bezahlen. Auf den R+V-Zahlscheinen ist zusätzlich ein QR-Code aufgedruckt, damit Sie die Rechnung auch per Online-Überweisung mit dem Smartphone oder Tablet bezahlen können.
Am einfachsten beantragen Sie den Beitragsnachweis zur Bescheinigung beim Finanzamt direkt bei der R+V, entweder online unter Finanzamtbescheinigungen anfordern oder per Telefon beim Vertragsservice unter 0800-533-1112.

Fragen zum Leistungsfall

Im Schadensfall wenden Sie sich bitte direkt an die Schaden-Hotline der R+V. Diese ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 16:00 für Sie erreichbar. Schaden-Hotline: 0611 533-3531. Ein Servicemitarbeiter wird sich sofort um die Abwicklung kümmern - schnell und zuverlässig.
6 Monate Wartezeit: Die R+V ArbeitslosenschutzPolice hat nach dem Vertragsabschluss eine Wartezeit von sechs Monaten. Das bedeutet, der Versicherungsschutz beginnt sechs Monate nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Geht Ihnen während der Wartezeit die Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zu, dann leistet die ArbeitslosenschutzVersicherung nicht. Sie bekommen in diesem Fall aber die bereits bezahlten Beiträge rückerstattet und können die Versicherung auflösen.
1 Monat Selbstbehalt: Im Falle der Arbeitslosigkeit durch betriebsbedingte Kündigung erfolgt die Zahlung des vereinbarten Betrags ab dem 2. Monat Arbeitslosigkeit, das heißt im ersten Monat der Arbeitslosigkeit erhalten Sie keine Leistung. Damit leistet die R+V also nicht, wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit kürzer als einen Monat ist.
Bei vielen Versicherungen müssen Sie auch während des Bezugs der vereinbarten Leistung im Schadensfall weiter die Beiträge zur Versicherung zahlen. Das mindert dann natürlich Ihre monatliche Auszahlung. Bei der R+V ArbeitslosenschutzVersicherung zahlen Sie keinen Versicherungsbeitrag, sobald der Schadensfall, also die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld, eintritt.
Die Zahlung des vereinbarten Betrags erfolgt ab dem 2. Monat Arbeitslosigkeit (1 Monat Selbstbehalt). Damit leistet die R+V nicht, wenn die Arbeitslosigkeit nur 1 Monat oder kürzer ist. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist zudem an den Anspruch auf ALG I gekoppelt und wird nur während der Bezugsdauer von ALG I und für maximal 23 Monate gezahlt. Wie lange Sie ALG I erhalten ist abhängig von Ihrer individuellen Situation wie Ihrem Alter und wie lange Sie schon versicherungspflichtig tätig sind. Die Leistungshöhe entspricht Ihrer vorab vereinbarten monatlichen Leistung. Sie können monatliche Auszahlungen zwischen 100€ - 1.500€ vereinbaren, maximal jedoch bis in Höhe Ihrer Nettolücke.
• Die Arbeitslosigkeit tritt während der Vertragslaufzeit ein.
• Dem Versicherungsnehmer wurde betriebsbedingt gekündigt, d.h. die Kündigung erfolgte nicht aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen.
• Der Versicherungsnehmer ist bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet und bezieht ALG I.
• Die Arbeitslosigkeit besteht länger als 1 Monat, da während des ersten Monats der Arbeitslosigkeit nicht geleistet wird (1 Monat Selbstbehalt).
Eine Leistung aus der R+V ArbeitslosenschutzVersicherung ist ausgeschlossen,
• wenn Ihnen innerhalb der ersten 6 Monate nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) die Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zugeht.
• Sie ist auch ausgeschlossen, wenn Sie ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch beziehen oder aber andere staatliche Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens oder Einkommens zum Gegenstand haben.
• Zudem bekommen Sie keine Leistung ausgezahlt, wenn Sie bei Abschluß des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags aufgrund von Arbeitgeberwechsel schon Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses hatten
• Im Falle einer Eigenkündigung oder einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung. Für den Leistungsbezug muss eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen.
• Bei bloßem zeitlichen Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
• wenn Sie zwar weiterhin Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten (z.B. in Form eines Gründungzuschusses), aber die Arbeitslosigkeit endet
• Sie nicht mehr bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind.
Nein. Die im Falle einer Arbeitslosigkeit ausgezahlte Versicherungsleistung wird nicht als Einnahme dem ALG I gegengerechnet. Dies ist mit ein Grund dafür, dass die Versicherungsleistung der R+V an den Bezug von ALG I gekoppelt ist und beim Übergang zum ALG II nicht weiterbezahlt wird, weil es dort angerechnet werden würde.
Wird man während des Bezugs von ALG I krank, gilt man nicht mehr als arbeitslos, da man während der Dauer der Krankschreibung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. In den ersten 6 Wochen einer Krankschreibung erfolgt durch die Agentur für Arbeit noch eine Leistungsfortzahlung, d.h. es wird weiter Arbeitslosengeld gezahlt. Dauert die Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit jedoch länger als 6 Wochen, wird dann Krankengeld gezahlt und nicht mehr ALG I.
Da man während des Bezugs von Krankengeld kein ALG I erhält, wird auch die Leistung aus der ArbeitslosenschutzPolice unterbrochen. Sobald man wieder arbeitsfähig ist, besteht wieder Anspruch auf ALG I und auch die Leistung aus der ArbeitslosenschutzPolice wird wieder fortgesetzt, selbstverständlich ohne erneute Karenzzeit, bzw. Selbstbeteiligung.

Fragen während der Laufzeit

Ja, vor allem wenn sich Ihre Nettolücke reduziert hat, da Sie sich nur bis in Höhe der Nettolücke versichern können. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Reduzierung Ihres Nettoeinkommens müssen Sie die R+V daher genauso informieren, wie im Falle einer Änderung Ihrer Leistungsansprüche aus ALG I (z.B. durch die Geburt eines Kindes). Dann muss R+V Ihre Nettolücke neu berechnen und den Versicherungsvertrag gegebenenfalls entsprechend anpassen, weil Sie monatliche Zahlungen nur bis in Höhe Ihrer Nettolücke vereinbaren dürfen.
Erhöht sich Ihr Nettoeineinkommen, ist kein Änderungsantrag notwendig. Sie können dann aber auf Wunsch gerne Ihre Versicherungsleistung anpassen und entsprechend erhöhen. Änderungen können Sie jederzeit schnell und einfach über den Änderungsantrag mitteilen.
Ja. Sie müssen den Wechsel unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens jedoch mit Beginn der neuen Tätigkeit der R+V mitteilen. R+V entscheidet dann, ob der Versicherungs­schutz für das neue Arbeitsverhältnis übernommen wird und bestätigt Ihnen den Versicherungs­schutz für das neue Arbeitsverhältnis in einem Nachtrag zum Versicherungsschein. Es beginnt selbstverständlich keine neue Wartezeit. Kann der Versicherungs­schutz nicht übernommen werden, endet der Versicherungsvertrag mit Ende Ihres ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und Sie bekommen eventuell zu viel gezahlten Beitrag anteilig erstattet. Änderungen Ihres Arbeitgebers können Sie uns jederzeit schnell und einfach über den Änderungsantrag mitteilen.

Fragen zu Laufzeit und Kündigung

Haben Sie Ihren Beitrag rechtzeitig bezahlt, so beginnt der Versicherungs­schutz 6 Monate nach dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Wartezeit). Nach einer freiwilligen Erhöhung der monatlichen Leistung z.B. zur Anpassung Ihrer Einkommensverhältnisse beginnt der Versicherungs­schutz für die zusätzliche Leistung auch erst nach 6 Monaten Wartezeit ab Erhöhungsdatum.
Die Laufzeit des Vertrags beträgt wahlweise 1 oder 3 Jahre (dann mit 10% Laufzeitrabatt) mit automatischer Verlängerung um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einer der vertragsschließenden Parteien schriftlich gekündigt wird. Die Versicherung kann bis spätestens 3 Monate zum Vertragsablauf in schriftlicher Form gekündigt werden.
Die Versicherung läuft für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum (1 Jahr oder 3 Jahre). Sie kann bis spätestens 3 Monate zum Vertragsablauf in schriftlicher Form gekündigt werden. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie und die R+V ein Sonderkündigungsrecht.

Fragen zur privaten Arbeits­losen­versicherung? 09131-625 10 60