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Die Mietkaution einbehalten – Rechte und Pflichten

Eine Kaution als Sicherheit für den Vermieter zu hinterlegen ist heutzutage fast selbstverständlich bei der Vermietung einer Wohnung: Der zukünftige Mieter entrichtet bis zu drei Monatsmieten im Voraus, die dann nach Ende des Mietverhältnisses zur Reparatur eventueller Schäden oder zum Begleichen ausstehender Mietforderungen genutzt werden können.

Der Knackpunkt ist jedoch der Begriff "nach Ende des Mietverhältnisses": der Vermieter darf die Mietkaution nämlich einbehalten, bis alle Ansprüche beglichen sind oder entsprechende rechtliche Fristen abgelaufen sind.

Was genau das bedeutet und wie lange und aus welchen Gründen ein Vermieter die Mietkaution einbehalten darf, erfahren Sie hier auf dieser Seite.

Bürgschaft als attraktive Alternative

Als sichere und rechtskonforme Art der Mietkaution bietet sich für Mieter und Vermieter auch die am Markt weit verbreitete Möglichkeit einer Mietkautionsbürgschaft an.

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Wie lange darf ein Vermieter die Kaution einbehalten?

Wichtige rechtliche Fristen

Während die Auslegung einer "angemessenen Bearbeitungsfrist" von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein kann, gibt es zwei fest im Gesetzestext verankerte Fristen, die von Vermietern und Mietern gleichermaßen beachtet werden sollten:

Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters

Nach § 548 BGB können Vermieter innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche gegenüber ihren ehemaligen Mietern geltend machen. Das bedeutet, dass nach diesem Zeitraum lediglich noch derjenige Teil der Mietkaution einbehalten werden darf, der für die Begleichung eventueller Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung gebraucht wird. Das führt auch dazu, dass nach Verstreichen dieser Frist entdeckte Schäden oder ähnliches nicht mehr durch das Einbehalten der Kaution beglichen werden dürfen.

Verjährungsfrist für Ansprüche des Mieters

Aus Sicht des Mieters verjähren eventuelle Ansprüche gegenüber dem Wohnungseigentümer erst nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Das bedeutet, dass Mieter selbst nach Erlöschen der Vermieteransprüche noch lange Zeit Anspruch auf die Erstattung ihrer Kaution haben und diese nach 6 Monaten fast uneingeschränkt geltend machen dürfen.

Gerade Erstmieter glauben meist, dass die Mietkaution nur bis zum Ende des Mietverhältnisses einbehalten werden darf und danach umgehend ausgezahlt werden muss. In der Praxis wird dem Vermieter jedoch eine angemessene Bearbeitungsfrist zugebilligt. Denn auch die Gerichte wissen, dass es eine gewisse Zeit dauern kann, bis alle ausstehenden Forderungen sicher erkannt sind und beziffert werden können, darunter vor allem:

Mietschulden

Ausstehende Nebenkosten- beziehungsweise Betriebskosten-Nachzahlungen

Vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen

Renovierungs- und Instandhaltungskosten aus nicht vertragsmäßigem Gebrauch

Den genauen Zeitrahmen für eine gründliche Überprüfung all dieser Punkte legen die Gerichte zwar sehr unterschiedlich aus, doch werden etwa 3 Monate in den meisten Fällen als angemessen betrachtet. Nach 6 Monaten verjähren Ansprüche des Vermieters und er hat dann kein Recht mehr, die Kaution weiter einzubehalten - eine Ausnahme sind jedoch die Betriebskosten:

Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, kann ein Teil der Mietkaution dann sogar noch über diesen Zeitraum hinaus einbehalten werden. Zieht ein Mieter beispielsweise im März aus, die Betriebskosten werden jedoch immer Anfang des Jahres abgerechnet, ist es für den Vermietenden möglich, einen bestimmten Teil der Mietkaution auch weit länger als 6 Monate einzubehalten – bis eventuelle Ansprüche, die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergeben könnten, geklärt sind.

Allerdings dürfen Vermieter im Fall einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung dann nicht die gesamte Mietkaution einbehalten – nur so viel, wie für die Begleichung der Betriebskosten anfallen könnte. Das entspricht in der Regel dem dreifachen der üblicherweise geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen.


Pflichten bei der Rückerstattung: Wer ist zuständig und wie viel wird zurückgezahlt?

Der Teil der Mietkaution, der nicht einbehalten wird, muss unter Beachtung der folgenden Punkte zurückgezahlt werden:

Der Vermieter zahlt dem ehemaligen Mieter die Mietkaution inklusive erwirtschafteter Zinsen zurück (abzüglich ausstehender Ansprüche).

Wechselt der Vermieter, zeichnet der neue Eigentümer für die Rückzahlung verantwortlich

Die Mietkaution verstorbener Mieter darf nicht einbehalten werden, solange es Erben gibt, die das Erbe antreten könnten.

Für Vermieter ist es wichtig zu wissen, welche Ansprüche einem Mieter aus der Kaution entstehen und welche Pflichten zu erfüllen sind, insbesondere im Fall eines Vermieterwechsels oder einer Erbschaft: Kann der neue Hausherr die Kaution nicht zurückzahlen, können die Mieter ihre Ansprüche -nach § 566a BGB auch gegenüber dem ursprünglichen Wohnungseigentümer geltend machen.

Und schlagen die Erben des Mieters ihr Erbe aus, kann es dennoch sein, dass es nach Erbschaftsrecht weitere rechtmäßige Erben gibt, beispielsweise die Kinder der eigentlichen Erben. Die Mietkaution kann somit nicht einfach vom Eigentümer einbehalten werden.


Was tun, wenn das Einbehalten der Mietkaution nicht ausreicht?

Wann können die Zinsen einbehalten werden?

Mieter haben in Deutschland ein gesetzliches Anrecht darauf, dass ihre Mietkaution vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückzahlung verzinst wird. Bei der Auszahlung der Kaution sind die Zinsen daher ebenfalls auszuzahlen. Aber: Zinserträge gelten als Teil der Kaution und können dementsprechend genauso zum Begleichen ausstehender Forderungen gegen den Mieter einbehalten werden, wie die ursprüngliche Kaution.

Übersteigen die berechtigten Vermieteransprüche die geleistete Mietkaution, kann zunächst einmal die Kaution in voller Höhe einbehalten werden. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass Schadensersatzansprüche, die aus "vertragsgemäßem Gebrauch" (§ 538 BGB) herrühren -also z.B. vergilbte Tapeten, Verschleißspuren etc.- meist vor Gericht keinen Bestand haben oder nur sehr schwer durchzusetzen sind.

Hat jedoch der Mieter z.B. ohne Erlaubnis eine Wand eingerissen und nicht zurückgebaut und übersteigt der Schaden die Höhe der erhaltenen Mietkaution, dann kann zusätzlich zum Einbehalten der Kaution Schadensersatz beansprucht werden.


Mietkautionsbürgschaft – Vorteile für Mieter und Vermieter

Vermieter und Mieter verhandeln gemeinsam, wie hoch die Mietkaution sein soll und können im Mietvertrag auch eine Frist bestimmen, wie lange sie nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten werden kann. Zudem kann vor Vertragsschluss die Art und Weise bestimmt werden, wie die Mietkaution eingezahlt wird - z.B. in bar oder als Überweisung, wobei der Mieter dann das Recht hat, die Kaution in drei gleichen Monatsraten einzuzahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Um den Aufwand eines Mietkautionskontos sowie die finale Abrechnung mit der Frage der Zinserträge zu vermeiden und Rechtsstreitigkeiten zu minimieren, bietet sich die Mietkautionsbürgschaft an.

Dabei bürgt eine Bank oder Versicherung (dann oft "Mietkautionsversicherung") in Höhe des Kautionsbetrags beim Vermieter für den Mieter. Das hat mehrere Vorteile:

Sicherheit von Anfang an über die gesamte Kautionssumme, keine Ratenzahlung

Vermieter können ohne merklichen Zusatzaufwand für den Mieter die vollen 3 Monatsmieten fordern

Der Mieter zahlt nur einen geringen Jahresbeitrag und bleibt so finanziell flexibel

Weniger Verwaltungsaufwand (steuerrechtliche Aspekte, Zinsabrechnung etc.)

Automatische kostenfreie Bonitätsprüfung des Mieters durch den Bürgen

Unkomplizierte, rechtssichere Schadensabwicklung

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In Deutschland gibt es vier Kautions­versicherer, deren Mietkautions­bürgschaft unter verschiedenen Namen vertrieben wird.

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Im Falle einer Forderung am Ende des Mietverhältnisses wird dann die Mietkaution vom Vermieter nicht einbehalten, sondern der entsprechende Schadensbetrag einfach gegenüber dem Bürgen geltend gemacht. Der Versicherer oder die Bank zahlt den Betrag bis maximal zur vollen Kautionshöhe an den Vermieter aus und fordert diesen im Anschluss vom Mieter zurück.

Der Vermieter muss sich bei der Mietkautionsbürgschaft keine Gedanken um die Anlage der Barkaution machen und vermeidet -z.B. bei Wohngemeinschaften oder Untermietverhältnissen- auch Bedenken darüber, an wen die Kaution eventuell überhaupt zurückgezahlt werden muss. Stehen zum Ende des Mietverhältnisses keine Ansprüche mehr aus, gibt der Vermietende dem Mieter einfach die Bürgschaftsurkunde zurück – und muss sich sonst um nichts mehr kümmern.


Vor dem Einbehalten der Mietkaution informieren

Vermieter, die sich aus Unwissenheit nicht an vorgegebene Fristen halten oder bei der Berechnung von Zinsen und Ansprüchen gegenüber dem Mieter Fehler machen, gehen ein juristisches Risiko ein. Es ist daher wichtig für Vermieter und Mieter, sich ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten beim Einbehalten der Mietkaution im Klaren zu sein und sich gegebenenfalls rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Eine für beide Seiten attraktive Lösung ist die Mietkautionsbürgschaft von einem der großen deutschen Kautionsversicherer. Gerade im Streit oder bei Unstimmigkeiten steht damit beiden Seiten ein erfahrener und bewährter Partner für eine faire und rechtssichere Schadensabwicklung zur Seite.