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Die Mietkaution – Rückzahlung und Ansprüche von Mieter und Vermieter

Beim Abschluss eines Mietvertrags ist es üblich, dass neben Monatsmiete und Nebenkosten auch eine Kaution vereinbart wird, die vom Mieter gezahlt werden muss. Diese umfasst typischerweise bis zu drei Monatsmieten und dient in erster Linie dem Vermietenden als Versicherung – Stellt dieser nach Ablauf des Mietverhältnisses fest, dass in den vermieteten Räumen Schäden aufgetreten sind, oder schuldet die Mietpartei ihm noch Monatsmieten, kann der Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehalten.

Falls dies nicht der Fall ist, steht die Rückzahlung der Mietkaution an. Doch wie, wann und in welcher Höhe findet diese Rückzahlung statt?

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie im folgenden Beitrag.

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Wann und wie viel Kaution wird zurückgezahlt?

Nicht vergessen:
Vermieter müssen nach § 551 BGB Mietkautionen auf einem separaten Konto anlegen. Bei der Rückzahlung müssen die Zinserträge ebenfalls mit ausgeschüttet werden.

Ist das Mietverhältnis beendet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietkaution sofort zurückzuzahlen. Der Gesetzgeber gewährt eine Bearbeitungsfrist, während welcher er überprüfen kann, ob sich beispielsweise Schäden in der Wohnung finden lassen, die bei der Übergabe durch den Mieter nicht ersichtlich waren.

Auch etwaige Mietschulden oder noch nicht abgerechnete Mietnebenkosten muss der Vermieter zunächst prüfen, um diese dann von der Mietkaution zu bezahlen.

Sind alle ausstehenden Ansprüche des Vermieters beglichen, ist dieser zur Rückzahlung des noch verbleibenden Teils der Mietkaution verpflichtet.


Wann verjähren Ansprüche zur Rückzahlung der Mietkaution?

In der Regel nehmen sich Vermieter einige Zeit, um alle noch ausstehenden Ansprüche zusammenzutragen – meist etwa 3 Monate. Gesetzlich gibt es zwei wichtige Fristen, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung sowohl vom (ehemaligen) Mieter als auch vom Vermieter eingehalten werden sollten:

Ansprüche des Vermieters verjähren nach 6 Monaten (§ 548 BGB). Ist diese Frist verstrichen, hat er kein Recht mehr, die Rückzahlung der Mietkaution weiter hinauszuzögern (Ausnahme: Betriebskosten, siehe dort).

Für den Mieter verjährt der Anspruch zu Rückzahlung der Kaution nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gezählt ab dem Ende der 6-monatigen Frist, in welcher der Vermietende Ansprüche geltend machen kann.

Ansprüche

Für den Mieter bedeutet dies, dass er innerhalb der 3-Jahres-Frist seinen Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Mietkaution auffordern sollte. Der Vermieter wiederum sollte sich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses über den Zustand der Räumlichkeiten im Klaren sein, sonst verfällt womöglich ein Großteil seiner Ansprüche.


Betriebskosten unterliegen besonderen Regeln bei der Rückzahlung

Einen Sonderfall bei der Erstattung der Mietkaution stellen die Betriebskosten dar. Sie werden jährlich abgerechnet und liegen deswegen meist bei der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abschließend vor. Würde der Vermieter die Rückzahlung der Kaution veranlassen, ohne diese Abrechnung vorliegen zu haben, könnte er auf eventuellen Kosten sitzen bleiben.

Liegt also noch keine Betriebskostenabrechnung vor, kann der Vermietende die Mietkaution auch länger als die gesetzlich gewährten 6 Monate einbehalten. Wurden die Betriebskosten innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht berechnet, ist er allerdings dazu verpflichtet, zumindest einen Teil der Mietkaution zurück zu zahlen:

Er darf von der Mietkaution noch das dreifache der üblicherweise geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten, bis die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt ist. Der Rest geht als Rückzahlung an den Mieter.


Wer tätigt die Rückzahlung und wer erhält sie?

Grundsätzlich geht die Mietkaution an denjenigen zurück, der im Mietvertrag als Hauptmieter benannt wurde und zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hat. In Wohngemeinschaften erhält der eingetragene Hauptmieter die Mietkaution zurück – sind alle Mieter laut Mietvertrag gleichberechtigt, wird jedem der jeweils eigene Anteil ausgezahlt.

Die Rückzahlung wird vom Vermieter oder einer dazu berechtigten Person ausgeführt – mit anderen Worten: wechselt Ihre Mietwohnung den Eigentümer oder verstirbt dieser, müssen sich die Rechtsnachfolger oder Erben später um die Rückzahlung kümmern. Kann ein Rechtsnachfolger für die Rückzahlung nicht aufkommen, können Mieter jedoch ihre Ansprüche weiterhin gegenüber dem ursprünglichen Vermietenden geltend machen (§ 566a BGB).

Ähnliches gilt für verstorbene Mieter – deren Erben haben ein Anrecht auf die Rückzahlung der Mietkaution, das Geld geht nicht einfach in den Besitz des Vermieters über.

Sind Verwandte bei der Zahlung der Mietkaution eingesprungen, erfolgt die Rückzahlung dennoch an die Person, die im Vertrag als Mieter genannt wird – solange im Vertrag nicht explizit eine andere Regelung für die Kaution getroffen wurde.


Die komfortabelste Methode: Mietkautionsbürgschaften

Eine bar ausgezahlte oder überwiesene Mietkaution ist zwar die typischste Art, Mietsicherheit zu leisten, doch nicht unbedingt die einfachste oder sicherste: Die Mietpartei muss sich darauf verlassen können, dass der Hausherr die Kaution rechtzeitig zurückerstattet – oder den langwierigen und kostspieligen Rechtsweg einschlagen. Vermietende wiederum zögern bei einer Barkaution oft, die gesetzlich erlaubten 3 Monatskaltmieten zu fordern und gehen damit das Risiko ein, dass die geleistete Kaution eventuell nicht für die noch ausstehenden Ansprüche ausreicht.

Vermieter sind nicht verpflichtet, Miet­kautions­bürg­schaften anzunehmen. Wurde eine solche jedoch bei Vertrags­abschluss einvernehmlich vereinbart, kann er später nicht mehr davon Abstand nehmen.

Hier kommt die sogenannte Mietkautionsbürgschaft ins Spiel. Bei ihr handelt es sich – wie der Name schon sagt – um eine Bürgschaft über die Höhe der Mietkaution. Das heißt, dass beispielsweise ein Kredit- oder Versicherungsinstitut (dann auch häufig "Mietkautionsversicherung") dafür bürgt, dass eventuelle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bis in Höhe der vereinbarten Mietkaution beglichen werden. Der Mieter muss hierbei also nicht auf einen Schlag das dreifache seiner Monatsmiete als Kaution hinterlegen, sondern er zahlt eine jährliche Prämie für die Bürgschaft – der Vermieter muss wiederum keine Rückzahlung leisten und kann im Schadensfall die benötigte Kaution einfach direkt vom Bürgen einfordern.


Umsteigen von Mietkaution auf Bürgschaft

Da für Mietverträge Vertragsfreiheit gilt, kann prinzipiell auch von einer bereits geleisteten Mietkautionszahlung auf eine Bürgschaft umgestiegen werden. Dies ist für Mieter nicht nur bei finanziellen Engpässen während des Mietvertrags sinnvoll, sondern auch ein beliebtes Mittel, um den Bargeldbetrag schon vor Ende des Mietverhältnisses zurück zu bekommen – etwa, um die Kaution der nächsten Wohnung zu zahlen. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass für die Ausstellung einer Mietkautionsbürgschaft inzwischen oft Mindestrestlaufzeiten des Mietvertrags gelten - meist noch 18 Monate. Für den erfolgreichen Wechsel von Barkaution zu Bürgschaft müssen lediglich beide Parteien zustimmen, ein einseitig vorangetriebener Wechsel ist nicht möglich.

Ablauf und Vorteile einer Mietkautionsbürgschaft

Der Vermieter erhält zu Beginn des Mietverhältnisses kein Bargeld als Mietkaution, sondern eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde, welche seine Ansprüche gegenüber dem Bürgen belegt.

Er kann mit diesem Dokument den Bürgen ganz einfach zur Zahlung ausstehender Kosten auffordern, denn Mietkautionsbürgschaften umfassen typischerweise Regelungen, die den Bürgen dazu verpflichten, Ansprüche des Vermieters unverzüglich und - bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sogar ungeprüft auszuzahlen.

Der Vermieter genießt dadurch mehrere Vorteile. So muss er sich weder um die Anlage einer Barkaution kümmern, noch um die Auflösung eines Kautionssparbuchs bei der Rückzahlung und kann ohne merkliche finanzielle Zusatzbelastung für den Mieter volle 3 Monatsmieten Kaution verlangen. Zur Rückgabe der Kaution gibt er lediglich die Urkunde im Original an den Mieter zurück.


Die Rückzahlung der Mietkaution – so geht man kein Risiko ein

Wer sich frühzeitig über die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern informiert, der hat nach Ende des Mietverhältnisses die besten Karten bei der Erstattung der Kaution. Wer wiederum auf Nummer sicher gehen möchte, der wählt den Weg der Mietkautionsbürgschaft, die allen beteiligten Parteien direkte Vorteile sowie Rechtssicherheit verspricht.